Der Winter kommt noch – bestimmt.

Winterliche Bedingungen mit Schnee und/oder Eis bringen zusätzliche Aufgaben für die Grundstückseigentümer mit sich.
Die Schneeräum- und Streupflicht ist nach unserer Satzung gültig für alle innerörtlichen Wege mit und ohne Gehweganlagen. Diese Regelungen gelten auch für die Wegeabschnitte vor unbebauten Grundstücken.
Sofern an innerörtlichen Wegen keine Gehwege vorhanden sind, ist laut Satzung ein Streifen von 1,5m Breite im Fahrbahnbereich zu räumen und/oder abzustreuen.
Bei starkem Schneeaufkommen oder Eis wird die Ortsgemeinde ein Räum- und Streufahrzeug unterstützend beauftragen und einsetzen.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz dieses Fahrzeuges ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt und die Grundstückseigentümer durch die unterstützende Räumung nicht von ihrer eigenen Räum- und Streupflicht befreit sind.
Bitte schon deshalb Schneeschaufel und Streusalz bereit halten.