In Wohngebieten gilt ein generelles Betriebsverbot für motorbetriebene Rasenmäher an Werktagen zwischen 13:00 und 15:00 Uhr und 20:00 bis 07:00 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen.
Ausnahmeregelungen für den Betrieb von sog. geräuscharmen motorbetriebenen Rasenmähern während der Mittagszeit sind mit der Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes in 2011 weggefallen.
Betriebszeiten für motorbetriebene Freischneider, Motorsensen, Laubsammler u. Ä.:
9:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr.