Schlüsseldatum 01. März im Bundesnaturschutzgesetz

Nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es ab 01.März verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Weiterhin dürfen

  • Bäume, die außerhalb des Waldes oder auf Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
  • Hecken,
  • Gebüsche und andere Gehölze

in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder „auf den Stock gesetzt“ werden.
Vor diesem Hintergrund sind geplante Baumfällungen auf Privatgrundstücken noch im Februar auszuführen.
Unabhängig davon sind schonende Form- und Pflegeschnitte an Baumkronen zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung der Bäume weiterhin zulässig.